Häufige Fragen
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Nein, das Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG schreibt vor, dass Subventionen zur Deckung des Mehraufwandes dienen und nicht zur Verbilligung von Arbeiten. Die Beschäftigungsprogramme im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterliegen einem Konkurrenzverbot. Die Überwachung liegt bei der tripartiten Kommission des Kantons Aargau.